Sie sind hier: Startseite » Tätigkeitsschwerpunkte » Wohnungseigentum (WEG)

Wohnungseigentum (WEG)

Wohnungseigentum (WEG)

Das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) regelt eine eigentumsrechtliche Besonderheit.
Normalerweise ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der aufstehenden Immobilie, ggfls. in einer Mehrheit von Eigentümern.

Abweichend davon regelt das WEG, dass man Eigentum an einer einzelnen Wohnung in einem Haus erwerben kann, einer sog. Wohnungseigentum oder Sondereigentum.
Es muss sich um eine abgeschlossene Wohnung handeln. Dann kann für diese Wohnungseigentum durch Anlegung eines separaten Wohnungsgrundbuches geschaffen werden.
Der Wohnungseigentümer wird jedoch nur Eigentümer der Innenwände, Fußboden und Decke, nicht aber der Außenwand, der Fester etc. Dies alles ist Gemeinschaftseigentum, gehört also allen Wohnungseigentümern entsprechend ihrer Anteile gemeinsam.
Gleiches gilt für Gemeinschaftsflächen wie Flure, Wäschekeller etc. Der „eigene“ Keller oder Stellplatz oder Tiefgaragenplatz gehört ebenfalls allen Eigentümern gemeinsam, jedoch wird hieran regelmäßig ein vertragliches Sondernutzungsrecht begründet, welches den Keller, Stellplatz usw. einem bestimmten Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zuweist.